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Ausschüsse

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Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie der Städte und Gemeinden ist deren Recht, Ausschüsse zu bilden. Wie dies im § 57 der Gemeindeordnung des Landes NRW verankert ist, muss der Rat einen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden.

Dabei besteht die Möglichkeit, von der insbesondere in kleineren und mittleren Kommunen Gebrauch gemacht wird, den Hauptausschuss und den Finanzausschuss dergestalt zusammen zu fassen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss mit wahrgenommen werden.

Mit Beginn der Wahlperiode 2014 - 2020 hat der Rat der Stadt Ennigerloh - auf besonderen Wunsch der fwg - den bis dato zusammengefassten Haupt- und Finanzausschuss in zwei eigenständige Fachausschüsse getrennt: Hauptausschuss + Finanzausschuss. Diese Struktur wurde dann aus sitzungsökonomischen Gründen wieder zurück genommen: Haupt- und Finanzausschuss tagen wieder gemeinsam.

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Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ausschüsse regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen.

In Ennigerloh sind zwei Fachausschüsse gebildet worden, und zwar der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Bauen und Verkehr (STEA) und der Ausschuss für Soziales, Kultur, Sport und Schulen (SKSS) .

Für die Eigenbetriebe "Wirtschaft und Bäder" und "Abwasser" hat der Rat einen gemeinsamen Betriebsausschuss eingerichtet.

Blick von der Besuchertribüne in den RatssaalBlick von der Besuchertribüne in den Ratssaal

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Anders als im Rat dürfen in die Ausschüsse auch sogenannte „Sachkundige Bürger“ gewählt werden. Dabei ist durch die Gemeindeordnung geregelt, dass die Zahl der Sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen darf.

In Ennigerloh ist die Anzahl der Ausschussmitglieder im STEA und im SKSS auf elf festgesetzt. Fünf dieser elf Sitze sind durch Sachkundige Bürger besetzt.

In der Praxis wird es mitunter spannend, wenn z.B. ein Ratsmitglied erkrankt ist. In diesem Fall beträgt das Verhältnis 5:5, was dazu führt, dass eine Sitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht eröffnet werden kann. Wenn allerdings während der Sitzung z.B. ein Ratsmitglied den Ratssaal verlässt und das Verhältnis auf diesem Wege auch wieder 5:5 betragen sollte, bleibt der Ausschuss solange beschlussfähig, bis der Ausschussvorsitzende die Beschlussunfähigkeit feststellt. Aus sitzungsökonomischen Gründen ist dies eine sinnvolle Regelung.

In den Fachausschüssen führt ein Ratsmitglied den Vorsitz. Im Hauptausschuss hat der Bürgermeister kraft Gesetzes den Vorsitz.

Der Bürgermeister hat keine Verpflichtung, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, jedoch kann dies vom Ausschuss verlangt werden.

 

 

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