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In der Gemeindeordnung für das Land NRW heißt es, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt wird. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Dem Bürgermeister obliegt die Repräsentation des Rates.

Die Gemeindeordnung regelt einen umfangreichen Aufgabenkatalog, den der Rat auf niemanden anders delegieren kann, so z.B. den Erlass von Satzungen, die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, Aufstellung und Erlass von Bebauungsplänen und den Erlass der Haushaltssatzung. Diese Aufstellung ist nicht abschließend, weil sie den hier verfügbaren Raum sprengen würde. 

Blick aus meinem DienstzimmerBlick aus meinem Dienstzimmer

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Der Rat setzt sich zusammen aus den Ratsmitglieder, Ratsfrauen und Ratsherren genannt. Diese werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Ratsmitglieder sind in der Ausübung ihres Mandates ausschließlich dem Gesetz und ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung verpflichtet. Von einer Verpflichtung einer bestimmten Partei gegenüber trifft die Gemeindeordnung keinerlei Aussagen.

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Grundsätzlich ist der Rat somit für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig und darf die Entscheidung über bestimmte, im Gesetz definierte Angelegenheiten auf andere Organe oder Personen nicht übertragen. Eine wesentliche Aufgabe des Rates ist die Kontrolle der Verwaltung. So hat er das Recht, durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung unterrichtet zu werden.

Rathaus im SchneeRathaus im Schnee

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Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Sollte dieser verhindert sein, übernimmt der 1. stellvertretende Bürgermeister die Sitzungsleitung; bei seiner Verhinderung dann der 2. stellvertretende Bürgermeister. Sollte auch dieser verhindert sein, findet die Ratssitzung nicht statt.

 

 

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